E-Roller und Verkehrsrecht
Seit Mai 2019 sind E-Scooter auch in Deutschland zugelassen und erfreuen sich seither großer Beliebtheit. In jeder größeren Stadt gibt es inzwischen Verleihmodelle und die E-Roller werden sehr gerne, gerade für kurze Strecken, genutzt.
Hierbei ist aber Vorsicht geboten, gerade wenn man vorher Alkohol oder Drogen konsumiert hat. Kaum einem Nutzer ist bewusst, dass hier die gleichen Grenzwert gelten, wie beim Auto! Es drohen auch nahezu die gleichen Strafen, wie bei einer Trunkenheitsfahrt mit dem Auto. Das kann schnell zu einem Verlust der Fahrerlaubnis führen.
Die einschlägigen Normen des Strafgesetzbuches, die §§ 316 bzw. 315 c StGB, unterscheiden nämlich nicht zwischen verschiedenen Fahrzeugen, sondern gelten für alle Fahrzeuge gleichermaßen.
Für Fahrten mit dem Auto unter Alkoholeinfluss gilt seit langem der Grenzwert von 1,1 ‰ BAK. Ab dieser Grenze liegt eine absolute Fahruntüchtigkeit vor. Darunter kann ebenfalls eine Trunkenheitsfahrt vorliegen, hier muss jedoch ein alkoholbedingter Fahrfehler hinzukommen. Man spricht hier von der relativen Fahruntüchtigkeit. Für Fahrten unter Drogeneinfluss existieren keine starren Grenzwerte, hier ist die Fahruntüchtigkeit für jeden Einzelfall gesondert festzustellen.
Auch das Fahrrad ist ein Fahrzeug im Sinne dieser Paragraphen, hier gilt jedoch ein Grenzwert von 1,6 ‰ für die absolute Fahruntüchtigkeit.
Nach Einführung der E-Roller hatte sich die Rechtsprechung daher mit der Frage zu beschäftigen, welche Grenzwerte nun für E-Roller gelten sollen. Die E-Roller sind einem Fahrrad durchaus ähnlich, haben aber Kennzeichen und einen Antrieb, vergleichbar einem Auto.
Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter – Urteile des BayObLG
Zwischenzeitlich hat das Bayrische Oberste Landgericht entschieden, es gelten die gleichen Grenzwerte, wie bei Autofahrern (vgl. BayObLG München, 24.07.2020, Az. 205 StRR 216/20). Dies wird in der nächsten Zukunft, zumindest für die bayrischen Gerichte, bindend sein.
Das Gericht hatte hier folgenden Fall zu entscheiden: Der Angeklagte nutzte während der Zeit des Oktoberfestes 2019 für eine Strecke von ca. 400 Metern einen E-Scooter, um zu seinem Hotel zu gelangen. Nach ca. 300 Metern wurde er einer Polizeikontrolle unterzogen und die zeitnah entnommene Blutprobe führt zu einer Blutalkoholkonzentration von 1,35 ‰. Der Angeklagte wurde zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen verurteilt. Zudem wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung von 7 Monaten verhängt. Dieses Urteil griff der Angeklagte mit der Revision an, und argumentierte, dass hier die Grenzwerte für Fahrradfahrer anzuwenden seien.
Das BayObLG verneinte dies jedoch und hält den Grenzwert von 1,1 ‰ auch für Fahrten mit dem E-Scooter für anwendbar. Trotz der sehr kurzen Fahrtstrecke und der Fahrt mit dem vergleichsweise leichten E-Scooter, verneinte das Gericht eine Bagatellfahrt. Als Konsequenz ist dem Angeklagten dann die Fahrerlaubnis zu entziehen, weil die Voraussetzungen des § 69 StGB vorliegen und dieser kein richterliches Ermessen zulässt. Das ist oft bitter für die Betroffenen.
In der Praxis konnte in Einzelfällen durch unsere Strafverteidiger in Augsburg jedoch erreicht werden, dass hier unter Berücksichtigung aller Besonderheiten des Einzelfalles, lediglich ein Fahrverbot verhängt wurde. Hierzu ist eine frühzeitige anwaltliche Beratung sinnvoll.
Zu bedenken ist hier auch, dass die Führerscheinbehörde nach Ablauf der Sperrfrist, aber vor Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, eine medizinisch-psychologische-Untersuchung (MPU) des Betroffenen anordnen wird. Auch hierauf gilt es sich, so früh wie möglich, vorzubereiten.