Fahrerflucht – was tun? Infos und Tipps – Rechtsanwälte KÜHN in Augsburg.

Sie haben Zweifel, ob sie sich in einer Situation richtig verhalten haben? War da was, haben Sie das andere Fahrzeug berührt? Welche Folgen hat ein Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort und in welchen Fällen macht man sich nach § 142 StGB strafbar? Können Sie jetzt noch etwas tun?

Wann wurde eine Fahrerflucht begangen?

Wenn Sie an einem Unfall beteiligt waren und Sie sich vom Unfallort entfernt haben, ohne die Feststellung ihrer Personalien zu ermöglichen, können Sie sich der Fahrerflucht schuldig gemacht haben. Dies ist eine ernste Straftat und kann zu empfindlichen Geldstrafen, und sogar zu Freiheitsstrafen führen. Daneben gibt es meist ein Fahrverbot, bei größeren Schäden droht auch ein Entzug der Fahrerlaubnis. Außerdem werden Punkte in Flensburg im Fahrerlaubnisregister eingetragen.

Grundsätzlich ist es entscheidend, bei Verkehrsunfällen richtig zu handeln und nicht zu versuchen, die Situation zu vertuschen. Wenn Sie in einen Unfall verwickelt sind, bleiben Sie am Unfallort und teilen dem Unfallgegner, oder der hinzugerufenen Polizei, ihre Personalien mit.

Wenn Sie sich, warum auch immer, vom Unfallort entfernt haben, ohne ihre Daten zu hinterlassen, kontaktieren Sie eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, um die bestmögliche Verteidigung sicherzustellen.

Was kann nach einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort noch getan werden?

Im Einzelfall kann eine Bestrafung verhindert, oder die Strafe erheblich gemindert werden, wenn man nachträglich dem Unfallgegner oder der Polizei den Unfall meldet und seine Personalien mitteilt.

Richtiges Verhalten gegenüber der Polizei?

Nach einer Fahrerflucht ist es entscheidend, wie Sie sich gegenüber der Polizei verhalten. In Fällen der Fahrerflucht, die zum Beispiel von Zeugen beobachtet wurden, oder auf anderem Weg nachträglich aufgeklärt werden können, wird die Polizei Sie aufsuchen und Sie zu dem Vorfall befragen. Häufig beginnt die Befragung damit, dass die Polizei Sie befragt, ob Sie sich am angegebenen Tag am Unfallort aufgehalten haben und ob Sie sich an den Vorfall erinnern können. Meistens werden Sie auch gefragt, ob Sie der Fahrer oder die Fahrerin des Fahrzeuges zum Unfallzeitpunkt waren.

Es ist wichtig, dass Sie in dieser Situation keine Angaben machen und sich nicht dazu äußern, ob Sie vor Ort waren und ob Sie mit dem Fahrzeug gefahren sind.

Machen Sie zunächst keine Angaben und äußern Sie sich nicht!

Räumen Sie nicht ein, mit dem Fahrzeug gefahren zu sein!

Ob Sie bestraft werden, hängt davon ab, ob ihnen die Tat nachgewiesen werden kann. Mit Ihren eigenen „unbedachten“ Aussagen tragen Sie häufig selbst zum Nachweis bei.

Die Folgen für Sie hängen aber auch von weiteren Faktoren, wie beispielsweise von der Schadenshöhe ab. Die Höhe des Schadens wird häufig nur geschätzt, oder es werden Schadenspositionen berücksichtigt, die nicht berücksichtigt werden dürfen. Auch hier gibt es gute Verteidigungsansätze.

Besprechen Sie sich vor einer Aussage mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt und lassen sich beraten. Mit ihrem Rechtsbeistand können Sie die beste Strategie festlegen um eine Bestrafung zu verhindern, oder die Strafe so gering wie möglich zu halten. So kann vielleicht ein Fahrverbot, oder ein Entzug der Fahrerlaubnis verhindert werden. Ein erfahrener Rechtsbeistand kann Sie umfassend über Ihre Rechte und Pflichten informieren.

Wir beraten Sie gerne! Sie erreichen uns unter 0821/6507670 oder unserer Notrufnummer 0178/1433000!